FRA Pneumatikregeln

  • So, ich hab´mal den ersten Teil geschafft: Die Pneumatikregeln sind übersetzt, Hydraulik fogt in Kürze:

    8. Pneumatik


    8.1
    Nach Möglichkeit sollte in den verwendeten Pneumatiksystemen eines der folgenden Gase verwendet werden: Kohlendioxid (CO2), Luft , Argon (Ar) oder Stickstoff (N2). Andere inerte Gase können grundsätzlich verwendet werden, dies ist jedoch vorher mit dem jeweiligen Eventveranstalter abzuklären.
    (Man sollte aber beachten, dass CO2 üblicherweise das einzige, von den U.K.-Eventveranstaltern bereitgestellte Gas für Nachfüllzwecke ist).


    8.2
    Der maximale Druck darf in keinem Punkt des Pneumatiksystems 1000 psi (68 bar) überschreiten.


    8.3
    Das komprimierte Gas muss (ich übersetze shall mal in diesem Sinne, Anm. des Übersetzers) in geeigneten, kommerziell gefertigten, für diesen Zweck zugelassenen, baumustergeprüften und zertifizierten Behältern gelagert werden.
    Ausnahme: Dies ist nicht nötig, wenn der Maximaldruck im Behälter 50 psi (3,4 bar) nicht überschreitet.
    Anmerkung: Manche Veranstaltungen haben restriktivere Vorschriften bezüglich Flaschengröße bzw. -gewicht. In diesen Fällen ist der Eventveranstalter im Vorfeld zwecks Klärung zu kontaktieren.


    8.4
    Der Gasbehälter muss mit einer geeigneten Berstscheibe, bzw. mit einem Druckbegrenzungs- (Sicherheits-) Ventil mit einem Öffnungs- /Berstdruck von 190 bar ausgestattet sein.
    Ausnahmen:
    1. Wenn der Behälter vom Hersteller, bzw. einer befugten Verkaufsstelle des Herstellers gefüllt und von diesem versiegelt (Banderole) wurde
    2. Wenn der Maximaldruck im Behälter 50 psi (3,4 bar) nicht überschreitet.

    Es ist dem Eventveranstalter vorbehalten, die Siegel/Banderolen auf Vorhandensein oder Beschädigungen zu überprüfen.


    8.5
    Behälter mit einem Fülldruck von mehr als 50 psi müssen mit einem geeigneten, von außen zugänglichem Absperrorgan ausgestattet sein


    8.6

    Gasbehälter, die konstruktionsbedingt kein Absperrventil eingebaut haben (z. B., wenn die Gaszufuhr beim Einschrauben in einen Adapter geöffnet wird), wie zum Beispiel Einweg- Schweißgasflaschen oder Flaschen für Sodawasserbereiter müssen ein zusätzliches, von außen zugängliches Absperrorgan besitzen


    8.6.1
    Die Leitung vom Absperrorgan zum Behälter muss so kurz wie möglich gehalten werden und vor der Demontage des Behälters völlig entlüftet werden können


    8.7
    Alle Pneumatikkomponenten die mit höheren Drücken als 50 psi (3,4bar) beaufschlagt werden können, müssen zumindest für den höchsten, im jeweiligen Teil des Pneumatiksystems auftretenden Druck ausgelegt sein. Dies muss durch Datenblätter oder Angaben des Herstellers, bzw. entsprechende Prüfbescheinigungen belegbar sein.


    8.7.1
    Selbst gefertigte Komponenten, bzw. Komponenten, die abweichend der vom Hersteller festgelegten Spezifikationen betrieben werden, müssen von einer unabhängigen Stelle geprüft und zertifiziert werden. Hierbei werden die Teile einer Druckprobe mit 120% des an der jeweiligen Stelle im Pneumatiksystems auftretenden Maximaldrucks unterzogen.


    8.7.2

    Komponenten, die ursprünglich für Hydraulikanwendungen konstruiert wurden, dürfen nur mit max. 50% des spezifizierten Nenndrucks beaufschlagt werden.


    8.8.

    Jede Druckschiene des Pneumatiksystems (unterschiedliche Druckstufen, z. B. Hoch- und Niederdruckkreis) muss durch ein separates, auf den jeweiligen Höchstdruck eingestelltes, geeignetes und geprüftes Druckbegrenzungsventil (DBV) abgesichert sein

    8.8.1

    DBV´s müssen entweder auf 1000 psi (68bar) oder auf 110% des kleinsten Nenndrucks der im jeweiligen Kreis verwendeten Komponente eingestellt sein


    8.8.2
    Pneumatiksysteme mit einem Druck von weniger als 50 psi arbeiten, oder Systeme die von einem Luftkompressor mit einem Maximaldruck, der kleiner ist, als der kleinste Nenndruck der im System verwendeten Komponenten gespeist werden, benötigen kein DBV.

    Anmerkung:
    Die DBV´s legen den maximal möglichen Druck im System fest. Die DBV´s müssen von der Durchflussrate so ausgelegt sein, dass ein eventuell auftretender Überdruck sicher abgeleitet werden kann.
    Jeder Versuch, die Einstellungen der DBV´s zu manipulieren, wird als grober Regelverstoß angesehen und kann zum Ausschluss des jeweiligen Teilnehmers führen.


    8.9
    Die DBV´s sollen leicht zugänglich sein und müssen zu Testzwecken demontiert werden können.


    8.10.

    Alle Pneumatikkomponenten müssen sicher befestigt und innerhalb der Außenhaut des Roboters ausreichend geschützt angebracht werden.
    Alle Komponenten, in denen Gas gespeichert werden kann (Flaschen, Puffertanks, etc.), müssen so montiert sein, dass sie sich auch im Falle einer Zerstörung des Roboters nicht aus Ihren Befestigungen lösen können


    8.11
    Manometer und Prüfanschlüsse werden von der FRA nicht verlangt, können aber bei nicht- U. K. Events eventuell vorgeschrieben werden

    8.12
    Alle Pneumatiksysteme müssen ein von außen zugängliches Entlüftungsventil besitzen, das eine schnelle und ausreichende Druckentlastung der nach dem Hauptabsperrorgan angeordneten Systeme ermöglicht. Dies schließt auch Systeme mit einem max. Druck von 50 psi (3,4 bar) ein


    8.12.1
    Das Entlüftungsventil muss während der Zeit, in der der Roboter nicht in der Arena ist, oder Tests durchgeführt werden, immer geöffnet sein. Besondere Vorsicht ist bei Systemen mit eingebauten Rückschlagventilen erforderlich, es muss gewährleistet sein, dass jeder Teil des Pneumatiksystems nach Öffnen des Entlüftungsventils drucklos ist.


    8.13
    Die Gasbehälter müssen für Kontroll- und Nachfüllzwecke einfach zu demontieren sein. Sie sollten sicherstellen, dass Ihr Behälteranschluss mit der Füllstation kompatibel ist, bzw. entsprechende Adapter zur Verfügung haben.


    8.14

    Pneumatiksysteme die Heizungen, bzw. Druckübersetzer verwenden, sind nicht empfehlenswert. Sollte Ihre Konstruktion derartige Komponenten eingebaut haben, bitten wir sie, vorab den jeweiligen Eventorganisator zwecks Genehmigung zu kontaktieren


    8.15
    Pneumatikkomponenten, die nach dem 1. Juni 2002 hergestellt wurden, müssen eine CE- Kennzeichnung aufweisen.
    Selbstbauteile, die seit dem 30. Mai 2002 hergestellt wurden, benötigen eine Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass das entsprechende Bauteil nicht zum Verkauf bestimmt, sowie nicht konform zur „Pressure Equpiment Directive“ (PED) der EU ist.
    Komponenten, die vor dem 30. Mai 2002 hergestellt wurden, benötigen keine CE- Kennzeichnung.

  • Vielen Dank Helmut,
    das ist doch schon mal sehr informativ. "DBVs" sind Überdruckventile, nehme ich an?

  • Jo, DruckBegrenzungsVentile. Hab die abürzeritis von den engländern auch gleich mitüberenommen :engel: